a) Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung nach § 53 SGB XII mit Taubblindheit
Zielgruppe der Leistungsangebote sind behinderte Menschen nach § 53 SGB XII mit Taubblindheit. Grundlage für die Zuordnung zum Personenkreis bildet die Eingliederungshilfeverordnung, die Orientierungshilfe zum Behinderungsbegriff der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), Stand 2009 sowie die Ausführung in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008. Die Zuordnung zum Personenkreis soll durch fachärztliche Stellungnahme zum Ausmaß der Seh- und Hörbehinderung erfolgen.
Demzufolge sind Menschen als taub zu bezeichnen, wenn Gehörlosigkeit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt.
Als blind ist jemand zu bezeichnen, wenn seine beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder wenn dem Schweregrad diese Sehschärfe gleich zu achtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Kennzeichnend für Menschen mit Taubblindheit ist, dass deren Situation auf der Ebene der Fähigkeiten wie folgt charakterisiert werden kann:
Menschen sind als taubblind zu bezeichnen, wenn ihre Fähigkeit zur Nutzung akustischer Informationen, zur verbalen Kommunikation und ihre Fähigkeit zur Nutzung visueller Informationen und zur visuellen Orientierung so stark eingeschränkt sind, dass sie auf die Nutzung anderer Informationen angewiesen sind.
b) Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung die gleichzeitig wesentlich hör- und sehbehindert sind
Die Leistungsangebote richten sich auch an Menschen mit einer wesentlichen Hör- und Sehbehinderung, die die Kriterien nach Buchstabe a) nicht erfüllen, doch auf Grund der vorliegenden Hörsehbehinderung auf eine blinden- und hörbehinderten spezifische Förderung und Schulung im Umgang mit entsprechenden geeigneten Hilfsmitteln angewiesen sind. Dieser Personenkreis wird nachfolgend näher beschrieben.
Beschreibung der bestehenden gesundheitlichen Störungen:
Störungen der Körperfunktion und -struktur (Beschreibung und Graduierung gemäß Versorgungsmedizinverordnung).
Gemeint sind Personen, die sehbehindert im Sinne des § 53 SGB XII i.V. mit der Eingliederungshilfeverordnung sind und bei denen die Sehschärfe auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von 30 cm oder im Fernbereich nicht mehr als 0,3 beträgt oder Störungen des Sehvermögens von entsprechendem Schweregrad vorliegen und gleichzeitig eine mittelgradige Schwerhörigkeit, bei der nach Sprachaudiogramm ein Hörverlust von 40 bis 60 %, nach Tonaudiogramm bei gemittelten Werten bei 0,5/1/2 und 4 kHZ ein Hörverlust von 40 bis 60 dB, gemessen ohne Hörhilfen, vorliegt und eine Verständigung mit Hörhilfen möglich ist.
Die gleichen Voraussetzungen müssen bei Menschen mit auditiver und visueller Wahrnehmungsverarbeitungsstörung festgestellt sein.
c) Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung, bei denen entweder eine wesentliche Sehbehinderung im Sinne der Definition siehe b. und gleichzeitig eine noch nicht wesentliche Hörbehinderung vorliegt (Personenkreis c1) oder eine wesentliche Hörbehinderung im Sinne der Definition siehe b. und eine noch nicht wesentliche Sehbehinderung vorliegen (Personenkreis c2)
Bei beiden Personenkreisen ist aber nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer fortschreitenden Verschlechterung i.S. einer gleichzeitig bestehenden wesentlichen Hör- und Sehbehinderung zu erwarten und deshalb eine blinden- und hörbehinderten spezifische Förderung und Schulung im Umgang mit entsprechenden geeigneten Hilfsmitteln erforderlich.
Gemeint sind Personen, die von der Taubblindheit oder einer wie unter a) oder b) beschriebenen Hör- und Sehbehinderung bedroht sind, wie es z. B. beim Usher-Syndrom der Fall ist und bei denen eine Betreuung in der Regelgruppe nicht oder nicht mehr möglich ist.
Der Einfluss weiterer Beeinträchtigungen muss zudem bei der Zuordnung zum Personenkreis berücksichtigt werden, wie es z. B. beim CHARGE-Syndrom, der häufigsten Ursache für Geburtstaubblindheit, der Fall ist.